Dabei bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (VB 386) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3). Zudem ist zu beachten, dass das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG). Damit wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt (BGE 138 V 339 E. 3.2.2.2 S. 342 mit Hinweisen). Dementsprechend gilt im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen.