1.2. Hinsichtlich der Zusprache einer Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % ist die Verfügung vom 1. Juli 2024 (VB 350 S. 2 ff.) in Teilrechtskraft erwachsen (VB 359; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (VB 386) zu Recht mit Wirkung ab dem 4. Juni 2024 (lediglich) eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 23 % zugesprochen hat. Dabei bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (VB 386) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411;