Vergleichseinkommen ausgegangen. Tatsächlich habe er jedenfalls Anspruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene Invalidenrente (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Unter Hinweis auf seine Anstellung in einem Arbeitspensum von 100 % seit dem 26. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 neu geltend, eine Rückweisung zwecks medizinischer Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr erforderlich. Auch unter Berücksichtigung seines effektiv erzielten Einkommens seit dem 26. Mai 2025 habe er Anspruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene Invalidenrente (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2025 S. 2 f.).