Vernehmlassung S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zunächst im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ungenügend abgeklärt und sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades überdies von falschen -4-