1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhenden Invalidenrente – unter Hinweis auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin vom 5. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 288) bzw. diejenige der Ärzte der Rehaklinik B._____ vom 30. Juni 2023 (VB 233) – aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen zwar nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit sei dieser indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 23 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (VB 386 und 350 S. 2 ff.; Vernehmlassung S. 2 ff.).