2. Antrag Ziff. 2 unserer Beschwerde wird insofern angepasst, als wir beantragen, es sei in Abänderung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 [recte: 2025] dem Beschwerdeführer ab 4. Juni 2024 eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausgehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %, eventualiter von 29 % zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: