2. Eventualiter sei in Abänderung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 [recte: 2025] dem Beschwerdeführer ab 4. Juni 2024 eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausgehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 %, eventualiter von 31 % zuzusprechen. -3- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.