denrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 23 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen hinsichtlich der Invalidenrente erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: