Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nachdem die Behandlung abgeschlossen worden war und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2023 seine Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen hatte, erfolgte am 25. Juli 2013 der Fallabschluss.