1. 1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Schaler obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 22. Mai 2012 am 12. April 2012 bei seiner Arbeit von der Leiter stürzte, und sich ein Schulterdistorsionstrauma rechts mit Ruptur der Supraspinatussehne zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus.