Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.201 / ad / nl Art. 143 Urteil vom 7. November 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vorsitz Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Petra Oehmke Schiess, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. April 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Schaler obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 22. Mai 2012 am 12. April 2012 bei seiner Arbeit von der Leiter stürzte, und sich ein Schul- terdistorsionstrauma rechts mit Ruptur der Supraspinatussehne zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistun- gen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehand- lung aus. Nachdem die Behandlung abgeschlossen worden war und der Beschwerdeführer am 3. Juni 2023 seine Arbeit wieder zu 100 % aufge- nommen hatte, erfolgte am 25. Juli 2013 der Fallabschluss. 1.2. Für die in der Folge vom Beschwerdeführer am 19. November per 9. No- vember 2019 bzw. am 19. April per 25. Februar 2022 als Rückfall zum Un- fall vom 12. April 2012 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden richtete die Beschwerdegegnerin wiederum Versicherungsleistungen aus. Nach beruflichen und weiteren medizinischen Abklärungen, in deren Rah- men sie wiederholt mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst Rück- sprache nahm, sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit Verfü- gung vom 1. Juli 2024 für die aus dem Unfall vom 12. April 2012 verblei- benden Beeinträchtigungen mit Wirkung ab dem 4. Juni 2024 eine Invali- denrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 23 % sowie eine Integritäts- entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen hin- sichtlich der Invalidenrente erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2025 aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdegeg- nerin zwecks Vervollständigung der medizinischen Abklärungen, ins- besondere zwecks Einholung eines Gutachtens zur Frage der unfall- bedingten Arbeitsfähigkeit zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Abänderung des Einsprache-Entscheides der Be- schwerdegegnerin vom 15. April 2024 [recte: 2025] dem Beschwer- deführer ab 4. Juni 2024 eine Erwerbsunfähigkeitsrente ausgehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 %, eventualiter von 31 % zuzusprechen. -3- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er stehe seit dem 26. Mai 2025 in einem Anstellungsverhältnis als Betriebs- mitarbeiter mit einem Arbeitspensum von 100 %, und passte seine Rechts- begehren, wie folgt, an: "1. Antrag Ziff. 1 unserer Beschwerde vom 12. Mai 2025 (Rückweisung zwecks Vervollständigung der medizinischen Abklärungen) wird zu- rückgezogen. 2. Antrag Ziff. 2 unserer Beschwerde wird insofern angepasst, als wir beantragen, es sei in Abänderung des Einsprache-Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2024 [recte: 2025] dem Be- schwerdeführer ab 4. Juni 2024 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus- gehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 33 %, eventualiter von 29 % zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 2.4. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 23 % beruhenden Invalidenrente – unter Hin- weis auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin vom 5. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 288) bzw. diejenige der Ärzte der Rehaklinik B._____ vom 30. Juni 2023 (VB 233) – aus, die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen zwar nicht mehr zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit sei dieser indes zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 23 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen (VB 386 und 350 S. 2 ff.; Vernehmlassung S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zunächst im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe seine Ar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ungenügend abgeklärt und sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades überdies von falschen -4- Vergleichseinkommen ausgegangen. Tatsächlich habe er jedenfalls An- spruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene Invalidenrente (vgl. Be- schwerde S. 5 ff.). Unter Hinweis auf seine Anstellung in einem Arbeitspen- sum von 100 % seit dem 26. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2025 neu geltend, eine Rückweisung zwecks medizinischer Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr erforderlich. Auch unter Berücksichtigung seines effektiv erzielten Einkom- mens seit dem 26. Mai 2025 habe er Anspruch auf eine höhere als die ihm zugesprochene Invalidenrente (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2025 S. 2 f.). 1.2. Hinsichtlich der Zusprache einer Entschädigung für eine Integritätsein- busse von 15 % ist die Verfügung vom 1. Juli 2024 (VB 350 S. 2 ff.) in Teil- rechtskraft erwachsen (VB 359; Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2025 vom 1. Juli 2025 E. 2.1 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (VB 386) zu Recht mit Wirkung ab dem 4. Juni 2024 (lediglich) eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 23 % zugesprochen hat. Dabei bildet der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (VB 386) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3). Zudem ist zu beachten, dass das Versiche- rungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG). Damit wird die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt (BGE 138 V 339 E. 3.2.2.2 S. 342 mit Hinweisen). Dementsprechend gilt im Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Dem kantonalen Gericht wird durch diese Entscheidung des Bun- desgesetzgebers ermöglicht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 144 V 153 E. 4.2.2 S. 157 mit Hinweisen). 2. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Ver- sicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG in der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen und vorliegend anwend- baren Fassung [Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG]). -5- 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 15. April 2025 (VB 386) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B._____ vom 30. Juni 2023 (VB 233) sowie auf die Aktenbeurteilungen ihrer Versicherungsmediziner Dr. med. univ. C._____, Praktischer Arzt, vom 21. April 2023 (VB 199) und 19. April 2024 (VB 321) sowie Dr. med. D._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 5. Januar 2024 (VB 288). Mit Aktenbeurteilung vom 21. April 2023 führte Dr. med. univ. C._____ aus, die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine arbeitsorientierte Rehabilitation in der Rehaklinik B._____ mit Festlegung eines Arbeitsplatzprofils in einer angepassten Tätigkeit in- diziert (VB 199). Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B._____ vom 30. Juni 2023 betreffend den im Hinblick auf eine "Zumutbarkeitsbeurteilung mit Therapieziel" (VB 233 S. 4) vom 16. bis 29. Mai 2023 absolvierten stationären Aufenthalt ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingt eine Schul- terdistorsion rechts (dominante Seite) mit Rotatorenmanschettenläsion (vollständiger Abriss der Supraspinatussehne und kranialer Ausriss der Inf- raspinatussehne), Unterminierung und Tendinopathie der langen Bi- zepssehne vorliege, die am 22. August 2012 und am 12. Mai 2022 operativ versorgt worden sei. Eine MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 19. Mai 2023 habe eine neue Ruptur am Übergang von der mittleren zur posterioren Facette mit Beteiligung der Supra- und Infraspinatussehne, eine progrediente fettige Atrophie des Musculus supra- und infraspinatus sowie eine gering progrediente Omarthrose ergeben (VB 233 S. 2). Auf der Verhaltensebene habe sich eine erhebliche Symptomausweitung gezeigt, so dass rein medizinisch-theoretische Überlegungen zur Zumutbarkeitsbe- urteilung herangezogen worden seien (VB 233 S. 5). Die angestammte Tä- tigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, hinge- gen sei ihm eine leichte Arbeit ganztags zumutbar, mit folgenden Ein- schränkungen in Bezug auf die rechte Schulter: Ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm länger dauernd über Brusthöhe, ohne körperfernen Kraftein- satz, ohne Rotationsbewegungen, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vibrationsbelastung des rechten Arms (VB 233 S. 4). Am 5. Januar 2024 stellte Dr. med. D._____ fest, der medizinische Endzu- stand sei erreicht. Einzige Option sei eine inverse Schulterprothese, wann diese eingesetzt werde, sei vom Leidensdruck des Beschwerdeführers ab- hängig. Am Belastungsprofil gemäss dem Austrittsbericht der Rehaklinik B._____ würde sich jedoch auch nach einer erfolgreichen Prothesenim- plantation nichts ändern (VB 288). Dr. med. univ. C._____ hielt mit -6- Aktenbeurteilung vom 19. April 2024 fest, beim Beschwerdeführer sei in entsprechend angepasster Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 321). 3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2. Rechtsprechungsgemäss gelten fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik B._____, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG (BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124). Entsprechend kommt ihnen derselbe Be- weiswert zu wie den Einschätzungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen. Auch wenn die Rechtsprechung deren Berichten stets Be- weiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweis- kraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei ungenügend abgeklärt worden. Er habe bei den beruflichen Massnahmen der IV-Stelle in der Stiftung E._____ motiviert mitgemacht, sein Pensum jedoch auch in leichten körperlichen Arbeiten nicht über 50 % steigern können. Die Stiftung E._____ habe bestätigt, dass er offenkundig unter Schmerzen gelitten habe. Die Universitätsklinik F._____ habe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in angepasster Tä- tigkeit bestätigt. Die von der Rehaklinik B._____ gezogene Schlussfolge- rung, dass bei ihm infolge einer "Selbstlimitierung" keine Verbesserung be- züglich Funktion und Belastbarkeit habe erreicht werden können, sei mit Vorbehalt zu würdigen, da die Befunde beim Austritt schlechter gewesen seien als beim Eintritt. Die im MRI festgestellte neue Ruptur gehe mit den -7- von ihm geklagten Beschwerden (Schmerzzunahme selbst bei leichtesten körperlichen Belastungen und Störung des Nachtschlafes) einher, so dass es willkürlich sei, ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten, ohne ihn medizinisch einlässlicher abgeklärt zu haben. Weiter beanstandet der Be- schwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berech- nung des Invaliditätsgrades (Beschwerde S. 5 ff.). 4.2. Es ist – nach Lage der Akten zu Recht – unstreitig, dass dem Beschwerde- führer seine angestammte Tätigkeit als Schaler nicht mehr zumutbar ist (VB 233 S. 3, 199; 365 S. 3; Beschwerde S. 5). Die im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. Juni 2023 (VB 233 S. 4) attestierte und mit Ak- tenbeurteilungen der Versicherungsmediziner vom 5. Januar und 19. April 2024 (VB 288, 321) bestätigte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers in einer angepassten Tätigkeit weicht hingegen erheblich von der im Bericht der Universitätsklinik F._____ vom 23. Februar 2024 (VB 302) bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit ab. Eine Auseinandersetzung mit diesem – ihm bekannten – Bericht der Uni- versitätsklinik F._____ findet sich jedoch in der Aktenbeurteilung des Ver- sicherungsmediziners Dr. med. univ. C._____ vom 19. April 2024 nicht, sondern nur die Feststellung, dass "in entsprechend angepasster Tätigkeit" unverändert von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (VB 321). 4.3. 4.3.1. Dem "Zwischenbericht Vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen" der Stiftung E._____ vom 9. April 2024 zuhanden der IV-Stelle ist zu ent- nehmen, dass nach dem Austritt aus der Rehaklinik B._____ und der dort beobachteten erheblichen Symptomausweitung eine vertiefte Abklärung stattfinden solle, ob unter anderem ein angemessener Umgang mit den Schulterbeschwerden oder nur Schonung stattfinde. Der Start sei mit einem Arbeitspensum von 50 % vorgesehen gewesen, mit dem Ziel einer Steige- rung auf mindestens 75 % (VB 319 S. 1). Trotz seiner täglichen Schmerzen habe der Beschwerdeführer grosses Interesse daran gezeigt, sein Bestes zu geben. Er sei am 4. Dezember 2023 motiviert und pflichtbewusst in die vertiefte Abklärung gestartet und habe mit einem Pensum von 50 % begon- nen. Schnell habe sich herausgestellt, dass diverse Tätigkeiten in der Me- chanik dem Beschwerdeführer nicht oder nur eingeschränkt möglich gewe- sen seien. Der Einsatz in der elektrotechnischen Montage habe vorzeitig beendet werden müssen. Der Beschwerdeführer sei auf Aufträge angewie- sen, die er im Sitzen, im Stehen und im Linkshandmodus erledigen könne. Die Möglichkeit, mehrere kleine Pausen einzulegen, um sich zu dehnen, nehme er gerne an. Die auf 60 % gesteigerte Belastung habe nach einer Woche wegen zu starken Schmerzen wieder auf 50 % reduziert werden müssen. Es sei beschlossen worden, die vertiefte Abklärung um weitere -8- drei Monate zu verlängern mit dem Ziel, das Arbeitspensum kontinuierlich auf mindestens 75 % zu steigern, ansonsten die Abklärung abgebrochen werde. Die persönlichen Tätigkeitsprotokolle des Beschwerdeführers hät- ten ergeben, dass er die Aufträge mehrheitlich unter starken Schmerzen ausführe, was deutlich auch am Gesichtsausdruck beobachtbar gewesen sei. Als geeignetste Arbeit hätten sich Tätigkeiten am CNC-Drehcenter beim Einlegen von leichten Teilen und Drehstücken sowie das Einspannen mit dem Fusspedal erwiesen, jedoch nur mit dem linken Arm und der linken Hand. Eine Steigerung sei unter den jetzigen körperlichen Schmerzen, trotz hoher Medikation, nicht mehr möglich (VB 319 S. 2 ff.). In der Folge kam es zum Abschluss der von der IV-Stelle gewährten beruf- lichen Eingliederung per 3. Juni 2024, da der Beschwerdeführer nicht mehr als 4 Stunden pro Tag habe arbeiten können (VB 327). 4.3.2. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientier- ter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Dis- krepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute ob- jektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen An- nahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). 4.3.3. Mit dem Bericht der Stiftung E._____ vom 9. April 2024 setzte sich der Ver- sicherungsmediziner Dr. med. univ. C._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 19. April 2024 nicht auseinander, sondern hielt lediglich fest, es sei in entsprechend angepasster Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 321). Dabei entsprachen die vom Beschwerdeführer in der Stiftung E._____ ausgeführten Tätigkeiten (VB 319 S. 2 ff. mit Fotodokumentation S. 7 ff.), wenn auch nicht aus- nahmslos, durchaus dem im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 30. Juni 2023 definierten (VB 233 S. 4) und von den Versicherungsmedizi- nern mit Aktenbeurteilungen vom 5. Januar und 19. April 2024 (VB 288, 321) bestätigten Belastungsprofil (ohne Tätigkeit mit dem rechten Arm län- ger dauernd über Brusthöhe, ohne körperfernen Krafteinsatz, ohne Rotati- onsbewegungen, ohne Ersteigen von Leitern/Gerüsten, ohne Schläge/Vib- rationsbelastung des rechten Arms). Auch wenn ein höheres Arbeitspen- sum als 50 % nicht realisierbar war, geben die Ausführungen im Bericht der -9- Stiftung E._____ keinen Anlass für Zweifel an der Motivation und am Ar- beitseinsatz des Beschwerdeführers. Aufgrund der in der MR-Arthrogra- phie der rechten Schulter vom 19. Mai 2023 festgestellten neuen Ruptur am Übergang von der mittleren zur posterioren Facette mit Beteiligung der Supra- und Infraspinatussehne (VB 233 S. 3) kann auch nicht ausgeschlos- sen werden, dass ein höheres Arbeitspensum als 50 % objektiv nicht reali- sierbar war, zumal sich eine Auseinandersetzung mit diesem neuen Befund und dessen allfälligen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers weder im Austrittsbericht der Rehaklinik B._____ vom 30. Juni 2023 (VB 233) noch in den Aktenbeurteilungen der Versicherungs- mediziner vom 5. Januar und 19. April 2024 (VB 288, 321) findet. 4.4. Insgesamt bestehen damit in Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.2.2. hiervor) zumin- dest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Austritts- berichts der Rehaklinik B._____ vom 30. Juni 2023 (VB 233) sowie der Ak- tenbeurteilungen der Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar und 19. April 2024 (VB 288, 321). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend – ungeachtet der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit im Arbeitspensum von 100 % durch den Beschwerdeführer (erst) nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. April 2025 sowie der mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 angepassten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.2. hiervor) – zur weite- ren Abklärung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ei- ner dessen unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ange- passten Tätigkeit ab dem 4. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat sie neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. April 2012 zu verfügen. Bei die- sem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. Beschwerde S. 9 f.; Eingabe vom 20. Oktober 2025 S. 2 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 10 - 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 7. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Fischer Dettwiler