vom 25. März 2025 (vgl. E. 3.3 hiervor) bestehen, lassen sich die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen (vgl. E. 4.2. hiervor) gestützt auf deren Einschätzung nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben und in der Folge erneut über den diesbezüglichen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.