Da nach dem Gesagten zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. H._____ vom 11. März 2024 (vgl. E. 3.1 hiervor) und vom 9. August 2024 (vgl. E. 3.2 hiervor) sowie von Dr. med. B._____ vom 25. März 2025 (vgl. E. 3.3 hiervor) bestehen, lassen sich die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers in Anbetracht der strengen beweisrechtlichen Anforderungen an versicherungsinterne Aktenbeurteilungen (vgl. E. 4.2. hiervor) gestützt auf deren Einschätzung nicht abschliessend beurteilen.