5.2.4. Dr. med. E._____, Fachärztin für Chirurgie, F._____ AG, führte in der Folge in ihrer im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers verfassten chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 18. April 2024 aus, bezüglich Ereignis-Hergang würde man eine vordere obere Labrumläsion erwarten, welche hier aber nicht vorliegen würde. Auch die Beidseitigkeit identischer Läsionen überrasche. Was überrasche, sei aber nicht inexistent. Die Schilderung des Hergangs umfasse einerseits ausgestreckte Arme und andererseits einen Sturz nach vorne. Es sei also nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, dass auch die beiden Arme nach vorne ausgestreckt gewesen seien.