Der Versicherungsträger kann die vorübergehenden Leistungen auch mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc et pro futuro") einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor, oder der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem leistungsbegründenden Gesundheitsschaden sei dahingefallen beziehungsweise ein solcher habe gar nie bestanden. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).