Mit Verfügung vom 18. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungsverweigerung fest, verzichtete indes auf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 02.04.2025 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.