Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht betreffend das fragliche Ereignis mit E-Mail vom 17. Oktober 2023. Mit Schreiben vom 13. März 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, da die Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Ereignis vom 20. Juli 2023 in Zusammenhang stünden. Mit Verfügung vom 18. September 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Leistungsverweigerung fest, verzichtete indes auf die Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen.