1. Der 1998 geborene Beschwerdeführer war als Praxismitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Juli 2023 ist er beim Springen über eine 60 cm hohe Holzbox mit dem rechten Fuss hängen geblieben und mit ausgestreckten Armen nach vorne gefallen. Dabei habe das Gefühl eines kurzzeitigen Herausspringens beider Schultergelenke bestanden. In der Folge beklagte er Beschwerden an der rechten sowie der linken Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht betreffend das fragliche Ereignis mit E-Mail vom 17. Oktober