Gemäss den Taggeldabrechnungen der Monate Juni bis August 2023 betrug ihr Arbeitslosentaggeld Fr. 99.20 (vgl. die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. September 2025 eingereichten Unterlagen), während dasjenige des Beschwerdeführers Fr. 60.55 betrug (VB 42 ff.). Damit verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein höheres AHV-pflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit als der Beschwerdeführer, weshalb ge- -4-