Gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG steht der Anspruch im Fall, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, an erster Stelle der erwerbstätigen Person zu (lit. a). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers respektive die Kindsmutter bis am 6. Juni 2023 erwerbstätig war, stand der Anspruch auf Kinderzulagen ihr zu. Ab dem 7. Juni 2023 bezog auch sie Arbeitslosentaggelder. Gemäss den Taggeldabrechnungen der Monate Juni bis August 2023 betrug ihr Arbeitslosentaggeld Fr. 99.20 (vgl. die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. September 2025 eingereichten Unterlagen), während dasjenige des Beschwerdeführers Fr. 60.55 betrug (VB 42 ff.).