Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft der Beschwerdegegnerin am 13. September 2024 Doppelbezüge von Kinderzulagen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau gemeldet hatte (VB 16). Somit liegt betreffend den Zeitraum vom 31. März bis 31. August 2023 ein Doppelbezug von Kinderzulagen vor, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet.