Seiner Ehefrau bzw. der Mutter seiner Kinder wurden unter anderem für den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis zum 6. Juni 2023 von der Familienausgleichskasse B._____ und (infolge Stellenverlusts) vom 7. Juni bis 31. August 2023 von der Beschwerdegegnerin ebenfalls Kinderzulagen für die drei Kinder ausbezahlt (vgl. separate Beilagen 1 bis 4 zur Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 sowie Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2025). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft der Beschwerdegegnerin am 13. September 2024 Doppelbezüge von Kinderzulagen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau gemeldet hatte (VB 16).