1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11) zu Recht die diesem für die Kontrollperioden März bis August 2023 ausbezahlten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 3'041.50 zurückgefordert hat. 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).