In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate März bis August 2023 sowie Juni bis Juli 2024 nachträglich noch entsprechende Kinderzulagen aus. Mit Verfügung vom 13. September 2024 forderte die Beschwerdegegnerin sodann für die Monate März bis August 2023 einen Betrag von Fr. 3'041.50 zurück, da Kinderzulagen in diesem Betrag doppelt (sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Kindesmutter [die Ehefrau des Beschwerdeführers]) ausgerichtet worden seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 ab.