Mit E-Mail vom 29. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe "bis heu[t]e" keine Kinderzulagen erhalten. Mit E-Mail vom 31. Juli 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass bei der entsprechenden Überprüfung festgestellt worden sei, dass seit Beginn der Rahmenfrist am 31. März 2023 keine Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate März bis August 2023 sowie Juni bis Juli 2024 nachträglich noch entsprechende Kinderzulagen aus.