1. Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 31. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 17. April 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2023. Auf dem dem entsprechenden Antrag beigelegten Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" gab er an, zwei 2015 bzw. 2016 geborene Töchter und einen 2018 geborenen Sohn zu haben; die Frage, ob eine andere Person Anspruch auf Familienzulagen habe, verneinte er. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge ab dem 31. März 2023 Taggeldleistungen. Mit E-Mail vom 29. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe "bis heu[t]e" keine Kinderzulagen erhalten.