5. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des EKTIMISI-Gutachtens vom 20. November 2023 (VB 173; Beschwerde, Ziff. 15 und 23 ff.) und der Korrektheit der durch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 vorgenommenen Invaliditätsgradberechnung (VB 212 S. 1 f.; -6- Beschwerde, Ziff. 17 ff. und 25). Gleichzeitig erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.