gesundheitlichen Beschwerden) ein Einkommen von Fr. 79'705.00 und im Jahr 2023 eines von Fr. 77'806.00 erzielt hat (VB 190 S. 5). Damit ist ausgewiesen, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgeblichen Jahr 2022 (wie im Übrigen auch im Folgejahr) höher war als das von der Arbeitgeberin deklarierte Valideneinkommen, womit der Beschwerdeführer keine (insbesondere beschwerdebzw. invaliditätsbedingte) Erwerbseinbusse erlitten hat und ihm unter Anwendung des Einkommensvergleichs (vgl. E. 3.2. hiervor) von Vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht.