4. 4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480). Der Beschwerdeführer hat sich im März 2022 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 128). Der frühestmögliche Rentenanspruch entstand damit per 1. September 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Dieser Zeitpunkt ist folglich für die Berechnung eines allfälligen IV-Renten-Anspruchs massgebend (vgl. E 3.2. hiervor).