2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 212) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.