2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 26.11.2024 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.