Zudem erteilte sie ihm Kostengutsprache für eine ergonomische Computermaus und ein Mauspad mit Handgelenksauflage. Aufgrund von Fristablauf und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung am 30. August 2016 ab.