1.2. Am 26. November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden im rechten Handgelenk erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung, verneinte jedoch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mit der Begründung, dass er bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz in seiner angestammten Tätigkeit als Konstrukteur vollumfänglich arbeitsfähig sei. Zudem erteilte sie ihm Kostengutsprache für eine ergonomische Computermaus und ein Mauspad mit Handgelenksauflage.