und Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 5.1). -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 ist aufzuheben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2024 eintrete, diese materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den weiteren Leistungsanspruch verfüge.