levanz psychosomatischer Leiden eingeführten und mit BGE 143 V 409 sowie BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden inklusive Suchtleiden (vgl. dazu BGE 145 V 215) ausgedehnten sogenannten Indikatoren sowie vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen eine invalidenversicherungsrechtlichen relevante Leistungseinschränkungen zu begründen vermögen (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2, vgl. ferner zu leichten bis mittelschweren depressiven Leiden insb. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.