E. 7.1), wobei psychologische Beurteilungen fachpsychiatrische nicht zu ersetzen vermögen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 und Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Daraus darf jedoch – im Speziellen unter der hier massgebenden herabgesetzten Beweisanforderung der Glaubhaftmachung (vgl. E. 2.2.2.) – nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Bericht des Psychotherapeuten sei von vornherein gänzlich unbeachtlich, zumal dessen Angaben zumindest im Grundsatz auch im Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin