3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 11. Januar und vom 1. April 2025 keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer zumindest glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustands dar. So erwähnt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 1. April 2025 zwar, dass gemäss des – nach seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2025 von der Beschwerdeführerin verurkundeten – Schreibens des -6-