Auch in den folgenden Sprechstundenberichten sei nicht über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands berichtet worden (VB 66, S. 2). Mit einer weiteren Stellungnahme vom 1. April 2025 gab Dr. med. B._____ erneut an, in den Berichten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals Z._____, im Speziellen den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandverfahrens ergänzend verurkundeten Berichten vom 16. Juli und 10. Juni 2024 (VB 70, S. 24 ff.), sowie dem Schreiben des Hausarztes Dr. rer. physiol. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Januar 2025 (VB 70, S. 2), sei keine objektive Veränderung des Gesundheitszustands dokumentiert.