3.2. Die Beschwerdegegnerin legte die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichte der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals Z._____ vom 3. Mai, 12. März und 24. Januar 2024, vom 28. November, 25. und 12. Oktober, 20. und 13. September, sowie 28. und 18. August 2023 (VB 61, S. 1 ff.) RAD-Arzt Dr. med. B._____ vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2025 fest, es seien im Rahmen einer Sprechstunde vom 18. August 2023 einzig Befunde ohne neurologische Pathologie dokumentiert worden. Auch in den folgenden Sprechstundenberichten sei nicht über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands berichtet worden (VB 66, S. 2).