Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2025 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Materielle Beurteilungsfragen wie insbesondere die von der Beschwerdeführerin geforderte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads bilden indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2).