1. In ihrer Verfügung vom 3. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 74) geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf zwei Stellungnahmen von RAD- Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. April (VB 73) und vom 11. Januar 2025 (VB 66) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen umfassenden materiellen Anspruchsprüfung glaubhaft zu machen. Auf das neuerliche Leistungsbegehren sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med.