2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und den IV-Grad neu zu bestimmen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."