(RAD) mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 das Nichteintreten auf das neuerliche Leistungsbegehren in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 26. Januar 2025 erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD verfügte sie schliesslich am 3. April 2025 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2025 sei vollumfänglich aufzuheben.