1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. Juli 2024 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem die Beschwerdegegnerin ein früheres Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2021 mit Verfügungen vom 12. Mai 2023 betreffend Invalidenrente (bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.291 vom 22. Dezember 2023) und vom 21. Juni 2023 betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen hatte. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst