Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.197 / sb / GM Art. 153 Urteil vom 13. November 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. April 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. Juli 2024 er- neut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an, nachdem die Beschwerdegeg- nerin ein früheres Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 27. Ok- tober 2021 mit Verfügungen vom 12. Mai 2023 betreffend Invalidenrente (bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.291 vom 22. De- zember 2023) und vom 21. Juni 2023 betreffend berufliche Massnahmen abgewiesen hatte. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführe- rin nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 13. Januar 2025 das Nichteintreten auf das neuerliche Leistungsbegehren in Aussicht. Unter Berücksichtigung der da- gegen am 26. Januar 2025 erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD verfügte sie schliesslich am 3. April 2025 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.04.2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin einzutreten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und den IV-Grad neu zu bestimmen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die integrale un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechts- anwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Roger Zenari, Rechtsanwalt, Olten, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter er- nannt. -3- 2.3. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrer Verfügung vom 3. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 74) geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf zwei Stellungnahmen von RAD- Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vom 1. April (VB 73) und vom 11. Januar 2025 (VB 66) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine anspruchsrelevante Veränderung ihres Gesundheitszustands im Ver- gleich zum Zeitpunkt der letztmaligen umfassenden materiellen Anspruchs- prüfung glaubhaft zu machen. Auf das neuerliche Leistungsbegehren sei daher nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zu- sammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei eine Veränderung ihres Gesundheits- zustands glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Leistungs- begehren daher materiell zu beurteilen. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. April 2025 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. Materielle Beurteilungsfragen wie insbesondere die von der Beschwerdeführerin geforderte Verpflichtung der Beschwerdegeg- nerin zur Neuberechnung des Invaliditätsgrads bilden indes nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist daher in die- sem Umfang nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2). 2. 2.1. Die Zusprache einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nach- dem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenre- vision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des In- validitätsgrads (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71, 117 V 198 E. 3 S. 198 f. und 109 V 108 E. 2 S. 114 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab- -4- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.3. mit Hinweis). 2.2.2. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche- rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her- abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts- kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum- stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemach- ten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.291 vom 22. Dezember 2022 (VB 52) be- stätigte Verfügung vom 12. Mai 2023 betreffend Invalidenrentenanspruch (VB 47) vorliegend den massgebenden (retrospektiven) Vergleichszeit- punkt bildet (vgl. vorne E. 2.3.). Diese stützt sich ausweislich der Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf eine Beurteilung von RAD-Ärz- tin Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2022 (VB 36). Dort wurden als Diagnose folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit festgehalten: -5- "1. St.n. Laminoplastie LWK1 mit mikrochirurgischer Entfernung eines intra- duralen Ependymoms WHO Grad II unter intraoperativer Elektrophysiolo- gie am 30.06.2021 mit/bei: Vd.a. Hämatoserom DD Liquorkollektion extradural 2. St. n. sequestrierter Diskushernie LWK 3/4 links * St.n. mikrochirurgischer interlaminärer Fenestration LWK3/4 links und Sequesterektomie am 03.06.2021" Dr. med. C._____ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit für die ange- stammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten wechselbelastenden angepassten Tätigkeit (VB 36 S. 1). 3.2. Die Beschwerdegegnerin legte die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichte der Klinik für Neu- rochirurgie des Kantonsspitals Z._____ vom 3. Mai, 12. März und 24. Ja- nuar 2024, vom 28. November, 25. und 12. Oktober, 20. und 13. Septem- ber, sowie 28. und 18. August 2023 (VB 61, S. 1 ff.) RAD-Arzt Dr. med. B._____ vor. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2025 fest, es seien im Rahmen einer Sprechstunde vom 18. August 2023 einzig Befunde ohne neurologische Pathologie dokumentiert worden. Auch in den folgenden Sprechstundenberichten sei nicht über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands berichtet worden (VB 66, S. 2). Mit einer weite- ren Stellungnahme vom 1. April 2025 gab Dr. med. B._____ erneut an, in den Berichten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals Z._____, im Speziellen den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Einwandver- fahrens ergänzend verurkundeten Berichten vom 16. Juli und 10. Juni 2024 (VB 70, S. 24 ff.), sowie dem Schreiben des Hausarztes Dr. rer. physiol. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Januar 2025 (VB 70, S. 2), sei keine objektive Veränderung des Gesundheitszustands dokumentiert. So habe denn auch eine MRI-Untersuchung der LWS vom 25. Juni 2024 einen weitgehend stationären Verlauf gezeigt (vgl. hierzu den Bericht von Dr. med. E._____, Fachärztin für Radiologie, vom 27. Juni 2024 in VB 71, S. 5). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits- zustands sei damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht (VB 73, S. 3). 3.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____ vom 11. Januar und vom 1. April 2025 keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer zumindest glaubhaft gemachten Veränderung des Gesundheitszustands dar. So erwähnt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 1. April 2025 zwar, dass gemäss des – nach seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2025 von der Beschwerdeführerin verurkundeten – Schreibens des -6- behandelnden Psychologen der Beschwerdeführerin, MSc F._____, Fach- psychologe für Psychotherapie, vom 21. Januar 2025 die Beschwerdefüh- rerin seit dem 15. April 2024 auf hausärztliche Überweisung hin in dessen Behandlung stehe und dass dieser das Bestehen einer mittelgradigen de- pressiven Episode festgestellt habe (VB 73, S. 3, und VB 70, S. 4). Der RAD-Arzt setzt sich mit diesen Umständen indes in der Folge nicht ausei- nander. Zwar handelt es sich bei den Angaben des Psychotherapeuten nicht um eine fachmedizinische Beurteilung und es trifft zudem diesbezüg- lich zu, dass die Bestimmung der sich anhand der objektiven Befunderhe- bung ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit rechtspre- chungsgemäss ärztliche Aufgabe ist (vgl. statt vieler BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f. und BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 sowie Urteile des Bun- desgerichts 8C_680/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2.2, 8C_874/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.5.2 sowie 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.1), wobei psychologische Beurteilungen fachpsychiatrische nicht zu ersetzen vermögen (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 und Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3). Daraus darf je- doch – im Speziellen unter der hier massgebenden herabgesetzten Be- weisanforderung der Glaubhaftmachung (vgl. E. 2.2.2.) – nicht ohne Wei- teres geschlossen werden, der Bericht des Psychotherapeuten sei von vornherein gänzlich unbeachtlich, zumal dessen Angaben zumindest im Grundsatz auch im Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2025 (VB 70, S. 2) bestätigt werden (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundegerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4). Vielmehr be- stehen angesichts dieser Umstände wenigstens Hinweise auf eine zumin- dest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Diese sind zudem vor dem Hintergrund der er- wähnten herabgesetzten Beweisanforderungen genügend, weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen, auch wenn allenfalls damit zu rechnen ist, dass sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustands bei eingehender Abklärung schliesslich nicht erstellen lässt, im Speziellen nach (materieller) Prüfung der mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Re- levanz psychosomatischer Leiden eingeführten und mit BGE 143 V 409 so- wie BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden inklusive Suchtlei- den (vgl. dazu BGE 145 V 215) ausgedehnten sogenannten Indikatoren sowie vor dem Hintergrund der damit einhergehenden Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen eine invalidenversiche- rungsrechtlichen relevante Leistungseinschränkungen zu begründen ver- mögen (Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2, vgl. ferner zu leichten bis mittelschweren depressiven Leiden insb. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2023 vom 8. April 2024 E. 5.1). -7- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 3. April 2025 ist aufzuhe- ben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2024 eintrete, diese materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den wei- teren Leistungsanspruch verfüge. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. April 2025 auf- gehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da- mit diese auf die Neuanmeldung vom 29. Juli 2024 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide. Im Übrigen wird auf die Be- schwerde nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom -8- siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner