1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten