4.3. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der obsiegende Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal ihm kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die -5- Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d). Das Versicherungsgericht erkennt: