4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 einzutreten und materiell darüber zu befinden. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).