6. Februar 2025 dem genannten Entscheid beigelegt wurde ("Beilage: Unia-Verfügung vom 06.02.2025 25 Einstelltage ab 19.12.2024" [vgl. VB 65]). Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihm die Verfügung vom 6. Februar 2025 frühestens am 3. April 2025 zuging. Demnach wurde die Einsprachefrist mit der Postaufgabe vom 3. Mai 2025 (VB 53) ohne Weiteres gewahrt (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG und E. 2.1. hiervor).