Zeitpunkts der Zustellung der fraglichen Verfügung zu begründen (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, ihm sei die Verfügung vom 6. Februar 2025 erst am 3. April 2025 (zusammen mit einem Begleitschreiben der Arbeitslosenkasse und nur in Kopie) zugestellt worden (vgl. Beschwerde). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 gar keine Kopie der Verfügung vom 6. Februar 2025 zugestellt worden sei, stehen jedoch im Widerspruch zur Aktenlage: So geht aus der unbestrittenermassen gleichentags an den Beschwerdeführer versandten Verfügung vom 3. April 2025 hervor, dass die Verfügung vom